Baumschutz oder “Forstwirtschaft”

Noch 10 Tage dürfen Bäume gefällt werden. Ab 1. März schützt dann das Bundesnaturschutzgesetz nistende Vögel. Das treibt manchen Grundstücksbesitzer im Februar zu drastischen Maßnahmen. Nachdem im letzten Monat ein Grundstück in Leoni von Bäumen befreit wurde, was neben einigen Bürgern auch den Gemeinderat beschäftigte https://quh-berg.de/kahlschlag-am-ufer/ sind jetzt auch auf dem sogenannten Urachgrundstück in Aufhausen in großem Maße Bäume gefällt worden.

Bis vor kurzem war hier noch alles bewachsen

Einige Berger Bürger haben sich bei der QUH und den Grünen gemeldet: “Die Berger Forstwirtschaft geht weiter …” schrieb uns eine erboste Farchacherin. Sie spielte damit auf die Einlassung von GR Andi Hlavaty (CSU) an, der Rodungen wie in Leoni in der letzten Gemeinderatssitzung als “ganz normale Forstwirtschaft” bezeichnet hatte. ( https://quh-berg.de/die-2-sitzung-des-gemeinderates-im-jahre-2021/ ). Da es in Berg keine Baumschutzverordnung gibt, sind solche Fällungen in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Auf Nachfrage bestätigte uns einer der Grundstückseigner, dass die “alten, dicken Bäume innen durch Einregnung faul” waren. … Und all die anderen?

Das große Urachgrundstück am Ortseingang von Aufhausen (unterhalb des “Monte Sibicho”) ist seit Jahren – bis auf einen Hausmeister – meist unbewohnt. Das einzige Haus auf dem großen Grundstück ist das Geburtshaus von Fürst Inigo von Urach Graf von Württemberg und gehört einer Erbengemeinschaft, die das Grundstück womöglich verkaufen will. Da es dort – abgesehen von dem offenbar etwas verwahrlosten Haus, der “Villa Aufhausen”, – kein Baurecht gibt, dürfte das nicht allzu leicht fallen.

Einst ein Wäldchen, jetzt ein Häufchen

Mit solchen Aktionen werden die Rufe nach einer Baumschutzverordnung in Berg immer lauter. Allerdings hatte keine der Bürgermeisterkandidat*innen im letzten Jahr eine solche befürwortet. Auch BGM Rupert Steigenberger hatte sich noch in der letzten Gemeinderatssitzung gegen eine solche ausgesprochen. Selbst der örtliche OGBV will sie nicht. Wie könnte eine solche Verordnung aussehen? … Nun, in manchen Ballungszentren gelten solche Regeln: “Die Baumschutzsatzung gilt für Laubbäume, Ginkgobäume und Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter und für Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 Zentimeter. Der Umfang wird in einem Meter Höhe gemessen. Es ist verboten, diese Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören.” Es können Bußgelder bis zu sechsstelliger Höhe fällig werden … was bei Grundstückspreisen im Wert von mehreren Millionen relativ ist.

Was kommt nach der “Forstwirtschaft”? – Das Urachgrundstück in Aufhausen

Kommentieren (1)

  1. Gast
    18. Februar 2021 um 18:45

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    Naturschutzgesetz: Baumfällungen in Hausgärten ganzjährig erlaubt
    Die Definition des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ wurde nun analog dem Pflanzenschutzrecht in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen. Baumfällungen und Rodungen in Hausgärten sind damit das ganze Jahr über erlaubt. Dies schafft Handlungssicherheit für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues.
    Mit der Einfürhung des novellierten Naturschutzgesetztes am 1. März hatte es Unsicherheiten über die Auslegung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 BNatSchG gegeben.
    Dieser regelt unter anderem die Verbotszeiten von Baumfällungen und das auf den Stock Setzen von Gehölzen.

    Konkret: Gemäß Paragraph 39 ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende
    Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

    Der BGL hatte gefordert, dass unter dem Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ Flächen zu verstehen sind, die gärtnerisch gepflegt und gestaltet werden. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen somit Flächen des Erwerbsgartenbaues ebenso wie der Haus- und Kleingarten und andere Grünflächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Gestaltung der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist.

    Das Bundesumweltministerum hat die Landesministerien entsprechend informiert. In Nordrhein-Westfalen und in Hessen gibt es erste übereinstimmende Reaktionen darauf. Entsprechende Informationen der BGL-Landesverbände an ihre Mitgliedsbetriebe liegen vor.

    „Wir fordern nun alle Bundesländer auf, dieser Auslegung des Begriffes ,gärtnerisch genutzte Grundflächen‘ wie in NRW und Hessen zu folgen und entsprechende Verlautbarungen zu verfassen“, so Hanns-Jürgen Redeker. BGL/Red

    Es ist lediglich verboten Gelege zu entfernen die bebrütet werden. Nester können ohne Naturschutzbedenken entfernt werden, lt. Gesetzgebung.
    Übrigens: Auf bayrischer ebene sieht es genauso aus.