“Die Welle verflachen”

“I kann mi ned wegduckn” – In einer Ansprache heute Mittag hat Ministerpäsident Markus Söder eine allgemeine Ausgangsbeschränkung für Bayern erlassen (Noch wurde das Wort “Ausgangssperre” vermieden). Ab Mitternacht bleiben alle Gaststätten geschlossen. Auch Friseure, Physiotherapeuten, Baumärkte bleiben geschlossen. Man darf weiter zur Arbeit gehen, wenn Home-Office nicht möglich ist. Lebensmittelläden und Banken bleiben geöffnet. Es muß weder für Lebensmittel oder Bargeld gesorgt werden. “Die Versorgungslinien sind gesichert.” Spaziergänge. Sport im Freien ist nur allein, zu zweit, mit der Familie oder für den Hund erlaubt. Es wurden empfindliche Bußgelder angekündigt.

“Ausgangsbeschränkung!” Der Ministerpräsident spricht zu Bayern

Zusammengefaßt: Erlaubt sind im Moment nur noch: der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder zum Arzt. Ebenso Spaziergänge allein oder mit Familienmitgliedern, aber keine Gruppenbildung in der Öffentlichkeit.

Finanzminister Aiwanger hat versprochen, dass das nicht rückzahlbare “Sofortgeld” zwischen 5.000 und 30.000 für Selbstständige und kleinere Betriebe spätestens bis Dienstag auf den Kontos der Antragsteller eingegangen sein müßte.

Zum Antrag geht es hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Als Grund für die Ausgangsbeschränkung nannte Söder das Verhalten der Bevölkerung: „Die in den letzten Tagen getroffenen Einschränkungen konnten leider nicht die erhoffte Wirkung entfalten, weil sich viele nicht an die Empfehlungen halten oder Verbote und Untersagungen wissentlich ignorieren und unterlaufen. Da viele Menschen sich nicht freiwillig beschränken, bleiben uns nur bayernweite Ausgangsbeschränkungen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems mit zahlreichen Toten zu verhindern.“

Derzeit gibt es in Bayern 3000 registrierte Covid-19 Fälle (eine Erhöhung um 35%). Die Todesrate hat sich seit gestern von 10 auf 15, also um 50% erhöht.

Man werde alles tun, damit Bayern “kein Übernahmekandidat” für ausländische Firmen werde. Man wird versuchen, Probleme mit Mieten und anderen laufenden Kosten so unbürokratisch wie möglich von staatlicher Seite zu regeln.

Angesichts voller Straßencafés, überfüllter Baumärkte (der Besuch dort hat sich zur “Freizeitidee” entwickelt, meinte Söder), heute gar einer großen Hochzeit in Berg sind diese Maßnahmen nur sinnvoll. Nur im Fall von Tod oder Geburt seien noch Besuche in Krankenhäusern oder Altenheimen erlaubt. “Feiern Sie keine Parties!” –

Die Gesundheitsministerin verabschiedete sich mit den Worten: “Bleiben Sie gesund, bleiben Sie zu Hause!

Die zentrale Passage der Ansprache (eine Minute) sehen Sie hier:

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

„1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. 3. Untersagt wird der Besuch von a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize, b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. 4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe er-5. Triftige Gründe sind insbesondere: a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten), c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben, d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. 6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. 10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.“