“Was habt ihr denn da wieder genehmigt?” …

… lautet eine der am öftesten gestellten Fragen an die Gemeinderäte. Und es gehört zu den großen Enttäuschunges im Leben eines Gemeinderates, dass er sich zwar mit Gartenhäuschen in Bebauungsplanbereichen beschäftigen muss, aber keine Handhabe hat, wenn das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigt werden könnte wie in diesem Fall:


Unser Dorf soll schöner werden! 8 Wohneinheiten am Kreuzweg

Gegen solche geplanten und entstehenden Gebäude (wie in diesem Fall von der Wolfratshauser Südwest GmbH) gibt es kaum eine Handhabe, weil sie auf dem Verwaltungsweg nach §34 genehmigt werden, ohne dass der Rat gehört werden müsste (er hätte auch nichts dazu zu sagen).

Dies gilt also offensichtlich auch für dieses durchaus voluminöse Gebäude, das auf einem nicht sonderlich großen Grundstück am Kreuzweg (Maxhöhe) entsteht, das bislang von einem kleinen, verwunschenen Hexenhäuschen geschmückt wurde. Ob sich das genehmigte Haus “in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt”, ist eigentlich Ansichtssache. Meist werden von der Verwaltung zur Beurteilung dieser kniffligen Frage objektive Kriterien wie Wandhöhen, Dachneigungen und ähnliche Zahlen der Nachbarhäuser zum Vergleich herangezogen. Denen scheint dieses Haus erstaunlicherweise zu entsprechen.


Idylle zu Investment: Die Darstellung ist insofern “künstlerisch”, da so viel Wiese auf dem Grundstück nicht vorhanden ist

Auf Bitten des Gemeinderats werden mittlerweile alle rein auf dem Verwaltungsweg genehmigten Bauten dem Rat monatlich angezeigt. Auf dem Verwaltungsweg werden Bauten zumeist genehmigt (oder abgelehnt), wenn 1. kein Bebauungsplan vorliegt und 2. das Gebäude im Innenbereich liegt und deshalb §34 BauGB Anwendung findet, der folgendermaßen lautet:

“Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.”

Wer sich für eine Wohnung dort interessiert: QUH-Blog Leser Rüdiger hat sogar schon das Immobilienangebot gefunden: http://www.schneider-prell.de/index.php?model=ff_webserverdat&action=detail&id=AC48FBAA-B8CE-494D-9DD0-A8299E5B8780 . Immerhin ist das Haus so hoch, dass der Makler vom Obergeschoss sogar “teilweise Seeblick” verspricht.

Kommentieren (1)

  1. Einanderer
    31. Juli 2010 um 10:11

    “…geniessen Sie teilweise Seeblick und den Blick auf die Stadt Starnberg.” Geprellt aber aus dem Schneider, dank § 34 …