Starker Tobak – Dipl. Ing. Dr. h.c. Genz klagt jetzt gegen MTV

Grober Undank, arglistige Täuschung, unerlaubte Handlung, so lautet der Vorwurf – und es geht um sehr viel Geld, genau genommen um 511.291,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2007. Diesen Betrag fordert Dipl. Ing. Dr. h.c. Genz per Klage vom MTV Berg zurück. Andreas Hlavaty, 1. Vorsitzender des Vereins, erklärt: Als Begründung wird angeführt: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, Anfechtung des Schenkungsversprechens und dessen Vollzugs wegen arglistiger Täuschung und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung.
Der MTV hat einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt.

Aller Unbill zum Trotz gibt es auch Positives zu berichten: Der Unternehmerstammtisch wird bald fortgesetzt. Am 25. August um 19:30 sind im Gasthof zur Post in Aufkirchen Peter Schickel (Chef der Berger Firma Bitmanagement) und Jens Lehmann zu Gast.

Kommentieren (1)

  1. QUH-Gast
    12. August 2010 um 1:49

    “Grundlose Strafanzeige”? Da es in unserer Gemeinde inzwischen ratsam ist, bei jeder Unterhaltung über Fußball, Politik oder Türmchenbau das BGB bei sich zu führen, seien für den hier berichteten Fall die einschlägigen Paragraphen zitiert:

    Ҥ 530 Widerruf der Schenkung
    (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.”

    Dagegen steht allerdings im vorliegenden Fall zumindest eindeutig:

    Ҥ 532 Ausschluss des Widerrufs
    Der Widerruf ist ausgeschlossen, (…) wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.”

    Wikipedia kommentiert die “schwere Verfehlung”, von der das Gesetz spricht, folgendermaßen:
    “Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.”

    “Grundlose Strafanzeige”, wer macht denn so was?