Corona-Infos für Arbeitgeber und -nehmer

Auf dieser Seite veröffentlichen wir alle Infos, die wir zur Corona-Pandemie und den Folgen und Maßnahmen für Arbeitgeber*innen oder Arbeitnehmer*innen zusammengetragen haben. Wir aktualisieren die Inhalte, sobald wir neue Informationen zur Verfügung gestellt bekommen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute, halten Sie durch und bleiben Sie gesund!

(Letzte Aktualisierung 26. März 2020)

Steuerliche Maßnahmen

Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgende Maßnahmen und Erleichterungen:

  • Die Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuervorauszahlungen (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden.
  • Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde Andreas Jung MdB Stellvertretender Vorsitzender Haushalt, Finanzen und Kommunalpolitik zu beantragen, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde übertragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.
  • Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Darüberhinausgehende Anträge auf Stundung oder Herabsetzung müssen gesondert begründet werden.
Die Lohnsteuer und auch die Abgeltung-/Kapitalertragsteuer behalten die Unternehmen und Selbständigen für ihre Arbeitnehmer und Kapitalanleger ein. Diese Beträge schuldet nicht das Unternehmen/der Selbständige und können daher in der Regel nicht gestundet werden.

Die Wirtschaft hat nun Sicherheit, da die Anweisungen für die Verwaltung einheitlich abgestimmt und angewendet werden. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist ein Antrag des Unternehmens unter Darlegung der Verhältnisse beim örtlich zuständigen Finanzamt.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Der Gesetzgeber sagt: Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird grundsätzlich nicht berührt.
Nur weil Arbeitnehmer Angst vor Ansteckung haben, können sie nicht einfach vom Arbeitsplatz fern bleiben. Arbeitsverträge müssen erfüllt werden. Einfach nur weg zu bleiben, stellt eine Form der Arbeitsverweigerung dar, die zu einer Abmahnung und unter Umständen auch zur Kündigung führen kann. Selbst wenn Beschäftigte aus Urlaubsgebieten zurückkehren, für die nun eine Reisewarnung besteht, müssen sie nach § 273 Abs. 1 BGB ihren Arbeitsvertrag erfüllen. Es besteht auch kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, selbst wenn das Kind im Kindergarten, der Kita oder der Schule nicht betreut werden kann.

Arbeitnehmer, die am Coronavirus erkranken, dürfen, bzw. müssen selbstverständlich dem Arbeitsplatz fernbleiben.

Ein Mitarbeiter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, welche Arztdiagnose er erhalten hat. Allerdings ist er im Falle einer Coronavirus-Erkrankung verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt wird dann wiederum den Arbeitgeber informieren, damit dieser an der Arbeitsstätte weitere Maßnahmen ergreifen kann.

Infizieren sich Arbeitnehmer während ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit, ist das der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die erforderlichen Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das geschieht durch die Aufstellung und Durchführung von Pandemie-Plänen (Tipps von der DGUV). Liegt eine konkrete Infektionsgefahr vor, kann der Arbeitgeber den Beschäftigen von seiner Arbeitspflicht entbinden oder ihm sogar vorübergehend den Zugang zum Unternehmen verbieten und sofern möglich die Arbeit vom Homeoffice aus einfordern. Weiter können Arbeitnehmer verpflichtet werden, vor der Rückkehr ein ärztliches Attest zur Bescheinigung der Dienstfähigkeit ausstellen zu lassen.

Im Übrigen haben Arbeitnehmer grundsätzlich die Verpflichtung, ihre Mitarbeiter*innen vor Gesundheitsgefahren zu schützen, völlig unabhängig von einer Pandemie.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, jedwelche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen zu folgen.

Infektions-Verdachtsfälle sollten dem Betriebsarzt gemeldet werden. Auch das Einschalten des örtlichen Gesundheitsamts ist bei Infektionsgefährung sinnvoll, um – ohne namentliche Nennung des Mitarbeiters – das weitere Vorgehen zu besprechen.

Ist ein Großteil der Arbeitnehmer*innen erkrankt und der Betrieb kann nicht aufrecht erhalten werden, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, soweit die Angestellten einsatzfähig sind. Im Falle von starken Belastungen im Betrieb können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

Anordnung von Kurzarbeit oder Überstunden
Freistellung von Mitarbeitern bei Verdacht oder nachgewiesener Erkrankung

Der Arbeitgeber hat laut § 615 BGB Lohnfortzahlung zu leisen, wenn er das Betriebsrisiko trägt. Hierbei erfasst werden alle von außen einwirkenden Störungen, die als höhere Gewalt gewertet werden. Das betrifft im allgemeinen Naturkatastrophen, extreme Witterung oder Unglücksfälle, aber auch die Auswirkungen des Corona-Virus ist hier eingeschlossen. Ist die Schließung eines Betriebs erforderlich, trägt der Arbeitgeber das Risiko und ist gegenüber den Arbeitnehmern auch zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Ordnet eine Behörde wegen Infektionsgefahr die Schliessung eines Unternehmens an, muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten. Beschäftige müssen die ausgefallene Arbeitszeit nicht nacharbeiten. Es besteht aber wohl die Möglichkeit, in diesem Falle die Zahlung des Gehalts unter Vorbehalt vorzunehmen, sodass gegebenenfalls eine Rückforderung möglich ist. Dieser Fall bedarf aber einer gerichtlichen Klärung.
Wird die Schließung vom Gesundheitsamt angeordnet, etwa um die Bevölkerung vor einer weiteren Ansteckung zu schützen, muss es die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, auch ersetzen. Hierbei zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang die regulären Gehälter weiter, kann sich diese Auslagen aber vom Gesundheitsamt zurück holen. Dauert die Schliessung länger als sechs Wochen, zahlt das Gesundheitsamt direkt an die Arbeitnehmer ca. 70% des Bruttogehalts, allerdings gedeckelt auf 109,38 € pro Tag.

Soforthilfe

Wenn Sie ihre Mitarbeiter in die Kurzarbeit schicken müssen, hat die Arbeitsagentur hierfür ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt. Dieses können Sie hier herunterladen. Das ausgefüllte Formular schicken Sie per Email an Muenchen.032-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an Tel. 0881 – 991-166

Beantragung der Kurzarbeit (PDF)

Das Arbeitsamt Starnberg hat den Ablauf kurz zusammengefasst:

  • Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat spricht mit den Mitarbeitern und holt sich eine Einverständniserklärung.
  • Die Einverständniserklärung wird zusammen mit der Anzeige über den Arbeitsausfall an das Arbeitsamt umgestellt.
  • Das Arbeitsamt bearbeitet den Vorgang und gibt schriftlich Bescheid.
  • Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss monatlich neu eingereicht werden.
  • Höhe des Kurzarbeitergeldes: mit Kind auf der LSK 67 % vom letzten Nettogehalt, ohne Kind 60 % vom letzten Nettogehalt
  • Dauer: max. 12 Monate (aktueller Stand)
  • Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls durch die Arbeitsagentur erstattet.

Die Arbeitsagentur Weilheim, die organisatorisch auch zu Starnberg gehört, hat zum Kurzarbeitergeld auch ein Informationsschreiben verfasst, dass Sie auch hier runterladen können:

Arbeitsagentur Weilheim: konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Alle Infos dazu im Detail finden Sie auf

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen beträgt die Höhe der Soforthilfe zwischen 5.000 und 30.000 €. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Selbstständige mit einer Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern.

Auch die Handwerkskammer bietet Unterstützung und hat schnelle und unbürokratische Hilfe vor allem für kleine und mittlere Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten zugesichert. Infos finden Sie hier:

https://www.hwk-muenchen.de/artikel/coronavirus-informationen-und-hinweise-74,0,9837.html

Bzgl. des Soforthilfeprogramms verweist auch die Handelskammer ebenfalls auf die Website des Bayerischen Staatsministeriums:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Weiter kann die Bürgschaftsbank Bayern durch die Krise nötig gewordene Kredite bei Ihrer Hausbank absichern. Informationen hierzu gibt es unter folgenden Adressen:

https://www.bb-bayern.de/corona-krise/

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de

Die beiden Ministerien haben gemeinsam ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen auf den Coronavirus definiert. Den Inhalt dieses Pakets gibt es hier in einem PDF nachzulesen:

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Gerade die Kreativwirtschaft trifft die Pandemie hart. Keine Veranstaltungen heißt für die meisten auch schlicht keine Einnahmen. Was es an Hilfen für Kultur- und Kreativschaffende in Bayern gibt, kann man hier nachlesen:

https://bayern-kreativ.de/aktuelles/corona-erste-hilfe/

Das Bundesfinanzministerium hat alle Infos unter diesem Link zusammengefasst:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Auszug daraus zur Soforthilfe:
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen) erhalten. Bei bis zu 10 Beschäftigten erhöht sich dieser einmalige Betrag auf bis zu 15.000 € für drei Monate.

Wer darf was?

Das Bayerische Staatsministerium hat am 18.03.2020 eine “Positivliste” herausgegeben. Diese berücksichtigt, dass gemäß den Empfehlungen des Kabinettsausschusses der Bundesregierung zur Corona-Epidemie an die Bundesländer insbesondere „Dienstleister und Handwerker“ generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können sollen. In der Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügung.

Wer darf wie arbeiten: Die Positivliste (aktualisiert Stand 23.03.20) (PDF)

Ergänzend dazu die Allgemeinverfügung über aktuell erlassene Bestimmungen, Stand 16.03.2020:
Vollzug des Infektionschutzsgesetzes und Vollzug des Ladenschlussgesetzes (PDF)
Dazu gab es dann auch gleich noch einen Nachtrag vom 17.03.2020 (PDF)

Der Bayerische Bauernverband hat am 23. März ein PDF mit aktualisierten Information für land- und forstwirtschaftliche Betriebe herausgegeben.  Den Link dazu finden Sie hier:

https://www.bayerischerbauernverband.de/… bbv-faq-corona-land-_und_forstwirtschaft (PDF)

Ein Kommentar der Berger Steuerberaterin Sabine Graber erreichte uns heute noch per Mail: „Das Finanzamt gewährt zudem die Stundung von Steuerbeträgen; Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können herabgesetzt werden.
Die Krankenkassen gewähren auf Antrag Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.”