Nichtraucherschutz – 2. Versuch

Der Bayerische Landtag hat die Änderung des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit beschlossen. Das neue Gesetz tritt am 1. August in Kraft.

Grundsätzlich verboten ist das Rauchen nach den neuen Regelungen in öffentlichen Gebäuden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Bildungseinrichtungen für Erwachsene, in Einrichtungen des Gesundheits-wesen und in Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen. Außerdem erlaubt das Gesetz in Zukunft keine sogenannten Raucherclubs mehr.

Eine Lockerung zum grundsätzlichen Verbot ist unter bestimmten Voraus-setzungen vorgesehen. In getränkegeprägten Einraum-Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche darf geraucht werden, sofern es deutlich gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für Mehrraum-Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken und anderen Tanzlokalen, soweit hierfür ein vollständig abgetrennter Nebenraum zur Verfügung steht. Kindern und Jugendlichen darf in Rauchergaststätten und -räumen der Zutritt nicht gestattet werden. In Bier-, Wein- und Festzelten ist das Rauchen weiterhin erlaubt.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat die Erläuterungen zum GSG herausgegeben, die hier abrufbar sind.