Die Argumente der anderen

In sechs Wochen (am 16.3.) ist Gemeindewahl. Ein Blick auf die Straßen lässt erahnen, mit welchen Argumenten die Parteien in den Wahlkampf ziehen. Die GroKo-Parteien CSU und SPD haben schon länger ihre typischen Wahlplakate aufgestellt. Allerdings geht es auf ihnen nicht um die läppischen Gemeinderats-Ehrenämter: Bei den “großen” Parteien (wobei: SPD, Bayern, groß?) haben nur die Landratskandidaten bisher Wahlplakate aufgestellt. Die eigentliche Lokalpolitik ist offensichtlich zweitrangig. Es geht um die bloße bezahlte Macht.


Macht ja – ehrenamtliches Engagement nein. Plakate von CSU & SPD

Die EUW hat lange schon auf den Weiden ihre aus dem Bürgermeisterwahlkampf bekannten Bauzaun-Windfänger aufgestellt, sie allerdings noch nicht mit “Inhalten” gefüllt.

Da ist die Parallelveranstaltung “BürgerGemeinschaft” weiter. Zur Erinnerung: BG heißt jene CSU-Splittergruppe, die es bei der letzten Wahl durch argumentative Ununterscheidbarkeit mit der EUW geschafft hat, als viertgrößte 2-Mann-Mini-Fraktion einen stellvertretenden Bürgermeister zu stellen. Dieser stellvertetende Bürgermeister hat – wir erinnern uns – vor zwei Jahren im Gegenzug sein Amt dazu benutzt, eine offizielle Wahlempfehlung für den Amtsinhaber auszusprechen.


Hat sich hier jemand die Finger schmutzig gemacht? …

Mit dem Slogan “Planen, gestalten, erhalten” wirbt die BG nun im Außenbereich, wo das Plakatieren eigentlich nicht gestattet ist. Erst in der letzten GR-Sitzung wurde vom Bürgermeister zerknirscht auf die entsprechende Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums verwiesen: “außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen soll im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden“. Die BG ist sich hingegen keiner Schuld bewußt und wirbt dort weiter mit ihren sauberen Fingernägeln. Was soll uns das sagen?

Schwer zu sagen. Wir vermuten folgendes: Die BG ist früh daran gegangen, ihren Wahlkampf zu “planen”. Dazu hat sie versucht mit der ihr eigenen Kreativität den von aller Bebauung freizuhaltenden Außenbereich zu “gestalten”, wobei sie ihre sauberen Fingernägel herzeigt oder Wendler-artige Herzchen formt. Daraufhin hat sie zwar eine Rüge “erhalten”. An die Vorschriften “gehalten” hat sie sich allerdings nicht. Steht nicht im Wahlprogramm.

Apropos Wahlprogramm. Wir hätten Ihnen trotzdem gerne wie bei anderen Parteien kollegial die Kandidatenliste der BG präsentiert. Leider finden sich diese – anders als die Themenschwerpunkte der BG von 2008, über die die Geschichte gnädig hinweggegangen ist – nicht einmal auf deren eigener Internetseite.

Kommentieren (5)

  1. QUH-Gast
    4. Februar 2014 um 8:57

    QUH-Zeitungsspender Liebe Quh,

    wurde denn für Eure Zeitungsspender eine Genehmigung eingeholt?

    • quh
      4. Februar 2014 um 11:08

      Dürfen die das? Lieber QUH-Gast,

      natürlich fragen wir jeden, dem wir einen Kasten vor die Tür stellen, ob das ok ist. Und auch in Läden und Gasthäuser schmuggeln wir die Zeitungen nicht illegal hinein.

  2. QUH-Gast
    4. Februar 2014 um 11:38

    Öffentliche Plätze Ich dachte da eher an die öffentlichen Stellen, nicht die privaten (da ist das natürlich kein Problem)

    • quh
      4. Februar 2014 um 12:00

      Wir dürfen das. Lieber anonymer QUH-Korinthen-Gast: “Das Verteilen von Flugblättern und Flugschriften auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der politischen Werbung hält sich im Rahmen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs (§ 7 Abs. 1 FStrG, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Werden die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (insbesondere §§ 1, 25 und 33 StVO) eingehalten, bedarf es daher keiner Sondernutzungserlaubnis.”

      „In Verordnungen nach Art. 28 muss von Verfassungs wegen der Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide genügend Raum gegeben werden. Auf die Bekanntmachung vom 13. Februar 2013 (AllMBl S. 52) wird hingewiesen.“

      “Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 28. Februar 2013 tritt die Bekanntmachung vom 30. Juni 1980 (MABl S. 367) außer Kraft.”

  3. QUH-Gast
    4. Februar 2014 um 12:21

    Ach so 😉