Was will uns dieses Logo sagen?
Letzte Woche waren wir so mit uns selbst beschäftigt, dass wir ganz vergessen haben, dass am 12.3. der “Welttag gegen Internet-Zensur” war. Dafür erreichen uns derzeit viele Briefe und E-mails wie der Folgende (und auf dem Konto der QUH gehen unaufgefordert dreistellige Spenden ein, die die QUH selbstverständlich nicht in den Safe legen, sondern ordentlich verbuchen wird).
“Hallo lieber Vorstand der QUH,
ich bin sehr froh, dass es die QUH gibt – eine wirklich große Bereicherung für die Gemeinde Berg. Der QUH-Blog ist einfach Spitze, trägt zur Transparenz in der Lokalpolitik bei, informiert vielseitig und ist meist amüsant zu lesen. Das Vorgehen von Rechtsanwalt (Name von der QUH zensiert) gegen den Vorstand finde ich absolut inakzeptabel, die Klagen und Androhungen schießen völlig über das Ziel hinaus.
Als Zeichen der Solidarität und der Unterstützung der QUH, möchte ich gerne beitreten. Ich hoffe, dass sich noch viele andere für diesen Schritt entscheiden.
An dieser Stelle nochmals Dank an alle QUH-ler für Ihren vielseitigen Einsatz”
Den Mitgliedsantrag kann man übrigens hier herunterladen. Oder einfach eine Mail an quh@quh-berg.de schicken. Seit unserer Mitgliederversammlung vom letzten Donnerstag ist die Zahl der QUH-Mitglieder um 5% gestiegen!
Korrektur am Nachmittag: Die Mitgliederzahl (Jahresbeitrag 24€) ist mittlerweile um fast 10% gestiegen. Wir hoffen insgeheim auf ein paar weitere …
Mitlglied werden Frau P. schreibt uns:
“Sehr geehrter Vorstand der Quh-Berg
auch ich solidarisiere mich mit der Quh. Ich finde es toll, dass es sie gibt und klicke auch regelmäßig in den Blog.
Da ich schon meine eigenen Erfahrungen mit Herrn V. (V-Mann vom Genz) gemacht habe, möchte ich Sie in dieser Sache mit meinen Beitritt unterstützen.
Bitte teilen Sie mir die Kontonummer mit, damit ich den Beitag überweisen kann.
Viele Grüße”
Noch eine Zuschrift Herr R. schreibt uns:
“Die Gemeinde Berg ist zu beneiden! Wo in unserem Land gibt es eine derart gut und neutral, fast objektiv informierte Gemeinde, wie in Berg. Klingt pathetisch, ist ein wenig auch Absicht.
Die QUH informiert auf eine Art, die es jedem ermöglicht, sich sein unbeeinflusst eigenes Bild zu machen. Das Lesen des QUH blogs gibt uns das gute Gefühl ordentlicher Information.
Sollten wir uns das nehmen lassen?
Anfänglich stellte ich Gedanken an, befürchtete die aus der Korrespondenz vorgetragenen Drohungen, zeigte Furcht. Jedem QUH Mitglied wird gedroht und das ist nachzulesen bei André Weibrecht und Harald Kalinke.
Ich verstehe es so, dass jeder Berger-Bürger sich angesprochen fühlen sollte, über denkbare politischen Grenzen hinweg. Es droht eine Manipulation, die bisheriges weit übertrifft.
Das kann niemandem gleichgültig sein, sollte Solidarität auslösen.”
Cyber Freedom of Speech und unser Mitbürger Dr. Genz Zur Meinungs- und Schreibfreiheit im Internet gehören auch respektvolle Formen des Umgangs miteinander (siehe z.B. die WIKIPEDIA-Richtlinien hierzu).
Es ist nur angemessen, dass wir auch auf diesem Blog Herrn Genz als Dr. Siegfried Genz oder ähnlich titulieren.
Die Mißachtung solcher zivilgesellschaftlichen Grundregeln führt in der Konsequenz zu mehr Regularien und Einschränkungen der Freiheiten im Netz.
GML
Sehr geehrter Herr Doktor Georg Michael L. Selbst Ihre regelmäßigen Benimm-Kommentare unterliegen nicht der Zensur, insbesondere nicht in diesem Blog. Dennoch sollten Sie sich einmal überlegen, ob Sie unbedingt jedesmal Ihren Knigge-Senf dazugeben müssen. Versuchen Sie doch lieber einmal auch einen inhaltlich interessanten Beitrag zu leisten, der den interessierten Leser wirklich weiter bringt.
Ihre Bibbi Bloggsberg.
Ahhha hier sind wieder lauter kluge Leute unterwegs, also versuch ich auch mal klug zu sein und lass mich erst einmal zum “Dr. Titel” von Hr. (Dr.?) GML aus:
Rechtliche Qualifizierung des Doktorgrades
Voraussetzung des Anspruchs auf Anrede mit dem Doktorgrad ist die Qualifizierung des Doktorgrads als Namensbestandteil (§ 12 BGB). Die Judikatur vertritt hingegen die Auffassung, daß der akademische Grad (somit auch der Doktorgrad) kein Bestandteil des Namens ist. Das verwaltungsrechtliche Schrifttum ist der gleichen Meinung. Unklar ist das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird überwiegend im Anschluß an die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Doktorgrad kein Bestandteil des Namens ist. Es wird allerdings auch ausgeführt, “akademische Titel” gehören zum Namen bzw. seien Namensattribute.
Die Unklarheiten beruhen darauf, daß in der zivilrechtlichen Literatur nicht hinreichend gewürdigt wird, daß der Doktorgrad (ebenso wie der Diplomgrad) (lediglich) ein von der Hochschule verliehender akademischer Grad ist. Statt dessen ist vielfach die Rede von “akademischen Titeln” , die im Zusammenhang mit Adelstiteln oder Adelsbezeichnungen genannt werden, die gem. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV Teil des bürgerlichen Namens sind (soweit sie vor dem 14.08.1919 erworben worden sind).
Daß der “Doktortitel” tatsächlich ein akademischer Grad ist, ergibt sich zwingend aus § 18 Abs. 2 HRG. Durch die Verleihung des Doktorgrades wird die erbrachte wissenschaftliche Leistung gewürdigt. Die Promotion ist eine Hochschulprüfung, wie viele andere Prüfungen auch, für die §§ 15 ff HRG entsprechend gelten. Mit dem (bürgerlichen) Namen hat dies nichts zu tun.
Irritationen mag es geben, weil der Doktorgrad in den Reisepaß oder Personalausweis eingetragen werden kann. Dies ergibt sich jedoch nicht deshalb, weil er ein Bestandteil des Namens ist, sondern aufgrund ausdrücklicher gesetzgeberischer Regelung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PaßG sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG). Wäre der “Doktortitel” Namensbestandteil, so hätte es dieser gesetzlichen Regelungen nicht bedurft.
Schließlich ist darauf zu verweisen, daß in Personenstandsbüchern und -urkunden der Doktorgrad nur mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden darf. So gibt die Heiratsurkunde nur den wesentlichen Inhalt der Eintragung im Heiratsbuch wieder; die Angabe des akademischen Grades ist als wesentlicher Teil in § 63 PStG nicht aufgeführt und unterbleibt, wenn sie vom Betroffenen nicht gewollt ist.
Da somit der akademische Grad kein Namensbestandteil ist, hat der Promovierte keinen sich aus § 12 BGB ergebenen Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad.
Ach ja, wenn wir hier den Titel einzelner Personen schreiben sollen, dann bitte jeweils die exakte Bezeichnung: Herr Dipl. Ing. Dr. h.c. ! Ach ja, wenn den entsprechenden Herrschaften die entsprechende Anrede so wichtig ist, dann sind diese sicherlich selber in der Lage für sich zu sprechen. Das ganze wird in meinen Augen ein wenig überschätzt.
Vielleicht wird ja hier im Blog über die Siegfried Genz Verlagsgesellschaft mbH gesprochen? Da erkennt man keinen entsprechenden Titel?
Und reden wir nicht von zivilrechtlichen Grundlagen, es handelt sich um Knigge und sonst nichts.
So jetzt mag ich nicht mehr klug sein (war ich jemals so gscheid??) was weis denn ich, aber hat schon was so, …… ; und nun zu meinem eigentlichen Kommentar:
Warum spenden in dieser Höhe für die Skater, früher haben wir unser Zeug selber zusammen gebaut. Dass war um einiges billiger und hat auch noch spaß gemacht
Das Zeug Das Zeug früher war nicht vom TÜV abgenommen. Ich weiß ja nicht, wie alt Sie sind, aber das wäre heute nicht zu versichern.