Strategiewechsel

Wie angekündigt hat das Landratsamt vor wenigen Tagen eine neue Strategie bei der Verständigung positiv Getesteter und bei der Kontaktnachverfolgung bekanntgegeben. Wir fassen zusammen.

Aufpumpen und platzen lassen: Zeichnung von Matthias Schilling, dem neuen Vorsitzenden des Berger Kulturvereins, im Marstall, November 2021

Bei positiven Testergebnissen wird die häusliche Quarantäne nun nicht mehr persönlich vom Gesundheitsamt angeordnet – nur noch Risikopatienten und vulnerable Gruppen, Schulen, Kitas und Gemeinschaftsunterkünfte werden kontaktiert.

Wer einen positiven Schnell- oder Antigentest hat, soll sich in häusliche Quarantäne begeben und schnellstens einen PCR-Test vornehmen lassen – zum Testen darf man das Haus verlassen.

Ist der PCR-Test negativ, unterliegt man keiner Quarantäne mehr. Sollten später Symptome auftreten, bitte noch einmal testen lassen.

Ist der PCR-Test positiv, muss man weiterhin in häuslicher Isolation bleiben – auch wenn man nicht kontaktiert wird: kein persönlicher Kontakt zu anderen Personen, die Wohnung nicht verlassen. Für bestätigte Fälle dauert die Quarantäne 10 Tage – ohne Symptome. Falls Sie Symptome haben, muss zum Verlassen der Quarantäne seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen.

Frühestens an Tag 7 kann bei Symptomfreiheit durch einen PCR-Test oder einen Antigentest (durch geschultes Personal vorgenommen) “freigetestet” werden. das Ergebnis muss an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

Die nicht so einfachen neuen Regelungen finden Sie auf der  Homepage des Landratsamts Starnberg.

Und wer es gerne noch komplizierter mag – hier die Bekanntmachung des Gesundheitsministeriums.

Textauszug:

Die Quarantänepflicht nach Nr. 2.1.1.1 gilt nicht für

  1. a)  enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  2. b)  enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest oder spezifischen positiven Antikörpertest, der in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditieren Labor erhoben wurde, bestätigten COVID-19- Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben oder nach Erhalt mindestens einer Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19- Erkrankung genesen sind.
  3. c)  enge Kontaktpersonen, die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt und
  4. d)  enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2- Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.